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Länderprofil - Deutschland

Deutsche Drogengesetzgebung

Kontrollierte Stoffe (Betäubungsmittel)

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem BtMG

Drogenkonsum und Drogenbesitz

Gesetzesvollzug, Strafverfolgung und Rechtssprechung

Prävention, Behandlung und Therapie

Grundstoffe

 

Deutsche Drogengesetzgebung

Als Ende der Sechziger Jahre der Drogenkonsum in Deutschland zunahm, unterlag die rechtliche Situation im Hinblick auf den Drogenmissbrauch und den illegalen Drogenhandel noch dem Opiumgesetz aus dem Jahr 1929. Deshalb wurde im Jahr 1971 ein neues Drogengesetz unter der Bezeichnung „Betäubungsmittelgesetz“ verabschiedet. Grundlagen dafür waren das sog. Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 sowie der damals schon vorliegende Entwurf des neuen Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe. Der einheitliche Begriff “Betäubungsmittel“ umfasst alle Suchtstoffe und psychotropen Stoffe im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen.

Wegen der weiteren Verschlimmerung der Drogensituation legten Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie die Bundesregierung bald darauf verschiedene Initiativen für eine Gesamtreform des Betäubungsmittelrechts vor. Diese Initiativen mündeten schließlich in einem Reformwerk, das ein vollständig neues „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“ (Betäubungsmittelgesetz, BtMG) enthielt, am 28.Juli 1981 im Bundestag fast einstimmig verabschiedet wurde und am 1. Januar 1982 in Kraft trat. Es ist das zentrale deutsche Drogengesetz, das allerdings inzwischen schon mehrmals geändert wurde (siehe unten).

Das vorrangige Ziel des BtMG [1] ist der Schutz der menschlichen Gesundheit. Im Hinblick auf dieses Ziel umfasst das BtMG die folgenden fünf Vorschriftenbereiche:

  1. abschließende Auflistung aller Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes in den Anlagen I bis III (Anlage zu § 1 Abs. 1);
  2. legale Herstellung, Handel und Verkehr sowie Erlaubnisverfahren (§§ 3 bis 12, 14, 17, 18);
  3. Verschreibung von Betäubungsmitteln durch Ärzte (§ 13);
  4. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 bis 34) und
  5. alternative Maßnahmen für betäubungsmittelabhängige Straftäter (§§ 34 bis 38); diese Maßnahmen wurden erstmals ab 1982 eingeführt (vgl. Einzelheiten weiter unten: Abschnitt „Prävention, Behandlung, Therapie").

Zusätzlich hat die Bundesregierung auf der Grundlage des BtMG vier Rechtsverordnungen erlassen, die im Einzelnen die folgenden Bereiche regeln:

  • die Verschreibung von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – BtMVV)[2];
  • den Binnenhandel mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung – BtMBinHV)[3];
  • den Außenhandel mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung – BtMAHV)[4] und die Kosten und Gebühren für die verschiedenen Amtshandlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte bei der Überwachung des legalen Handels und Verkehrs mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Kostenverordnung – BtMKostV)[5].

Zum Betäubungsmittelrecht im weiteren Sinn gehört außerdem das „Grundstoffüberwachungsgesetz“, das zum 19. März 2008 in neuer Fassung in Kraft getreten ist. Für den Verkehr mit „Grundstoffen“ (auch Vorläuferstoffe genannt) innerhalb und außerhalb der Europäischen Union finden darüber hinaus mehrere Verordnungen der EG in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung.

Nicht zuletzt enthalten auch das Strafgesetzbuch (StGB), die Strafprozessordnung (StPO) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG) wichtige Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Ermittlungs- und Strafverfahren in den Fällen des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und Grundstoffen.

Seit Inkrafttreten des BtMG im Jahre 1982 erfolgten umfangreiche Änderungen und Ergänzungen. Die wichtigsten Änderungen beinhalten:

  • die ausdrückliche rechtliche Anerkennung der substitutionsgestützten Behandlung für Betäubungsmittelabhängige (§13 Abs. 1 Satz 1);
  • die Erweiterung des Strafrahmens für einfache Drogendelikte; sie wurden bisher mit einer „Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe“ und nun „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" sanktioniert (vgl. § 29 Abs. 1);
  • eine gesetzliche Klarstellung, dass die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige nicht strafbar ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2);
  • ein Erleichtertes Absehen von der Strafverfolgung bei sog. Eigenkonsumdelikten durch die alleinige Entscheidung des Staatsanwalts ohne Zustimmung des Gerichts (Entkriminalisierung nach § 31a);
  • neue rechtliche Erleichterungen für die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Drogentherapie durch betäubungsmittelabhängige Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 35 bis 38;
  • Einführung neuer Straftatbestände und hoher Mindeststrafen in das BtMG für Fälle des schweren Drogenhandels durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKG);
  • die begrenzte Zulassung des Anbaus von Nutzhanf durch registrierte landwirtschaftliche Betriebe in Übereinstimmung mit der Hanfmarktordnung der EU (vgl. § 24a und Anlage I „Cannabis");
  • die Ermöglichung von Drogenkonsumräumen (vgl. § 10a und weiter unten im Abschnitt „Prävention, Behandlung und Therapie");
  • die Einführung eines Substitutionsregisters sowie Festlegungen zu Mindestanforderungen an die Qualifikation substituierender Ärzte; die der Verbesserung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der substitutionsgestützten Behandlung von Opiatabhängigen dienen;
  • die Einführung der diamorphingestützten Substitutionsbehandlung für schwerstopiatabhängige Patienten.

 

Kontrollierte Stoffe (Betäubungsmittel)

Allen „Betäubungsmitteln“ (BtM) ist gemeinsam, dass sie ein Missbrauchs- und/oder Abhängigkeitspotential besitzen und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit darstellen; sie sind abschließend in den drei Anlagen des BtMG aufgeführt (vgl. § 1 Absätze 1 und 2 BtMG). Die Anlagen erfassen alle in den Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen enthaltenen Stoffe und außerdem solche Stoffe, die auf der Grundlage von Beschlüssen der Europäischen Union (EU) oder der Bundesregierung als Betäubungsmittel eingestuft worden sind (z.B. die nicht verkehrsfähigen Stoffe 4-MTA, Phenpromethamin (PPMA), TMA-2, BZP und andere). BtM sind darüber hinaus die in den Anlagen des BtMG näher definierten Zubereitungen, Molekülverbindungen, Isomere, Ester, Ether und Salze der aufgeführten Stoffe. Bestimmte Zubereitungen von verschreibungsfähigen BtM (Arzneimittel) sind ausgenommen, wenn sie den Wirkstoff ausschließlich in niedriger Konzentration enthalten, z.B. Benzodiazepine (sogenannte ausgenommene Zubereitungen). Das wesentliche Kriterium für die Einordnung der Betäubungsmittel in eine der Anlagen ist der jeweilige medizinische Nutzen. Folglich enthält

  • Anlage I: „nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel"; es sind illegale Betäubungsmittel ohne aktuell erwiesenen medizinischen Nutzen, z.B. Heroin und alle „Ecstasy"-Drogen.
  • Anlage II: „verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel", z.B. Betäubungsmittel, die gewerbsmäßig für die Herstellung anderer Produkte, insbesondere Arzneimittel, verwendet werden,. Dazu gehören unter anderem Delta-9-tetrahydrocannabinol (THC) und Dexamphetamin.
  • Anlage III: „verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel", das sind alle Betäubungsmittel, die als Arzneimittel von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten verschrieben werden können (z. B. Opium, Morphin und Methadon).

Die Änderung und Ergänzung der Anlagen erfolgt in der Regel durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die hierzu vom Gesetzgeber ermächtigt wurde (vgl. § 1 Abs. 2 BtMG). In dringenden Fällen ist das Bundesministerium für Gesundheit allein ermächtigt, Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, für die Dauer von einem Jahr in die entsprechenden Anlagen aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3).


Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem BtMG

Die §§ 29 bis 34 BtMG enthalten einen umfassenden Katalog von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Zusatzvorschriften, die beim unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln zur Anwendung kommen. Sie enthalten alle Straftaten, die im Wiener Suchtstoffübereinkommen von 1988 aufgeführt sind und von den Vertragsstaaten verfolgt werden müssen. Nach der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens kann man im BtMG drei Kategorien von Straftaten unterscheiden:

  • Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden; vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 14;
  • besonders schwere Fälle von Straftaten bzw. Verbrechen, für die Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorgesehen sind, vgl. § 29 Abs. 3 und § 29a; und
  • Verbrechen, die mit Freiheitsstrafen nicht unter zwei Jahren (in besonderen Fällen: nicht unter drei oder fünf Jahren) bis zu fünfzehn Jahren bestraft werden, vgl. §§ 30 bis 30b.

Leichtere Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten, die lediglich mit einer Geldbuße geahndet werden, vgl. § 32.

Der unerlaubte Handel und Schmuggel (Einfuhr, Ausfuhr, Transit), der unerlaubte Anbau und die unerlaubte Herstellung von BtM gehören zu den schwersten Drogenstraftaten. Die Einstufung in eine der genannten drei Kategorien hängt vor allem von den Tatumständen ab, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Erschwerend ist in erster Linie eine „nicht geringe Menge“ von BtM, z.B. bei der Einfuhr. Weitere erschwerende Umstände sind u.a., wenn ein Erwachsener BtM an Minderjährige abgibt (§ 29 a), jemand als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig mit BtM handelt (§§ 30, 30a) oder bei einem schweren Drogendelikt eine Schusswaffe oder ähnliche zur Verletzung bestimmte Gegenstände mitführt (§ 30a).

Der Strafrahmen ist übrigens für alle BtM gleich, d.h. die Art oder Klassifizierung des Betäubungsmittels hat keinen Einfluss auf den gesetzlichen Strafrahmen. Allerdings kann, soll und wird der Richter in seinem Urteil die Art und die unterschiedlichen Gefahren der bei einer Straftat verwendeten BtM immer berücksichtigen. Urteile in Verbindung mit Cannabis, insbesondere in geringer Menge, fallen in der Regel milder aus als Urteile in Verbindung mit besonders gefährlichen Drogen. Ein bedeutender Unterschied im Gesetz und in der Rechtsprechung besteht auch zwischen Straftaten des Handels und Schmuggels (s.o.) und solchen, die im wesentlichen einen strafbaren Drogenbesitz, insbesondere für den Eigenkonsum, betreffen.

 

Drogenkonsum und Drogenbesitz

Im deutschen Recht wird Drogenkonsum als solcher nicht als Straftat definiert. Wer jedoch BtM für den eigenen Konsum besitzt und keine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb hat, begeht ebenso eine Straftat nach § 29 Abs. 1 BtMG wie derjenige, der BtM ohne behördliche Erlaubnis anbaut, herstellt, erwirbt, mit ihnen Handel treibt oder BtM sonst in den Verkehr bringt. Für die Strafverfolgung von Eigenkonsum-Delikten gibt es einen Ermessensspielraum, der seit 1992 weiter ausgebaut worden ist. Seitdem kann die Staatsanwaltschaft auf Grund des § 31a BtMG von der Verfolgung auch ohne Zustimmung des Gerichts absehen, wenn sie die Schuld des Täters als gering einschätzt, kein öffentliches Interesse an der Straftat besteht und die verwendeten BtM lediglich für den Eigenverbrauch des Täters in geringer Menge dienten.

Maßstäbe für die Verfolgung von Eigenkonsum-Delikten setzte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994. Das Gericht bejahte die Verfassungsmäßigkeit der strafbewehrten Cannabisverbote. Das BtMG verletze nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitssatz und die Freiheit der Person. Das Gericht stellte aber fest, dass die Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer bei kleineren Delikten mit Cannabis für den Eigenkonsum das „Übermaßverbot“ des Grundgesetzes beachten müssen; ferner forderte es die Länder auf, für eine „im wesentlichen einheitliche Anwendungspraxis“ Sorge zu tragen und in der Regel von der Strafverfolgung unter den Voraussetzungen des § 31a BtMG abzusehen. Mit seinen Beschlüssen vom 29.06.2004 (Az: BVerfG, 2 BvL 8/02) und 30.06.2005 (Az: BVerfG, 2 BvR 1772/02) hat das Bundesverfassungsgericht seine früheren Beschlüsse zur Strafbarkeit bestätigt.

Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 1994 regte die Bundesregierung seinerzeit bei den Landesjustizministerien die Festlegung von einheitlichen Kriterien für die Einstellungspraxis nach § 31a BtMG - insbesondere die Bestimmung der „geringen Menge“ für den Eigenkonsum von Cannabis im Sinne dieser Vorschrift - an. Zwar kam es nicht zu einer ländereinheitlichen Festlegung. Vielmehr haben die Justizverwaltungen der Länder nach und nach in Einzelerlassen bzw. Richtlinien unterschiedliche Kriterien und Mengen für die Anwendung des § 31a BtMG festgelegt. Eine im März 1997 im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstellte rechtstatsächliche Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle zum Thema „Die Rechtsgleichheit und Rechtswirklichkeit bei der Strafverfolgung von Drogenkonsumenten“ (Nomos Verlag, Baden-Baden) ergab jedoch, dass beim Umgang mit sog. weichen Drogen, insbesondere Haschisch und Marihuana, hinsichtlich der Mengen, bei denen die Vorschrift des § 31a BtMG regelmäßig zur Anwendung kommt, bundesweit ein hohes Maß an Übereinstimmung in der strafrechtlichen Praxis vorliege, so dass von einer im Wesentlichen einheitlichen Rechtsprechung gesprochen werden könne, wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte. Im Oktober 2002 gab das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (MPI) in Freiburg ein weiteres Forschungsprojekt zu dem Thema „Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis“ in Auftrag. Ziel des Vorhabens war, die Erkenntnisse der Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle aus dem Jahre 1997 zu aktualisieren. Im März 2006 stellte das MPI als Kernaussage eine „deutlich unterschiedliche“ Anwendung des § 31a BtMG fest, die im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zumindest problematisch erscheine und kam damit jedenfalls für Cannabisdelikte zu einem tendenziell anderen Ergebnis als die Studie im Jahr 1997. Die MPI-Studie löste in den Bundesländern einen Angleichungsprozess aus, nach dem die Justizministerinnen und –minister der Länder nun von einer im Wesentlichen einheitlichen Rechtsanwendung ausgehen.

 

Gesetzesvollzug, Strafverfolgung und Rechtssprechung

Die Strafvorschriften des BtMG und des GÜG bilden zusammen mit den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung die erforderliche gesetzliche Grundlage für alle Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei, Zollbehörden und Staatsanwaltschaft sowie für die Entscheidungen der Gerichte über Drogendelikte. Darüber hinaus regelt die Strafprozessordnung die Rechte und Pflichten des Angeklagten und des Verteidigers (Rechtsanwälte) im gesamten Strafverfahren.

Die Polizei ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft jede Straftat anzuzeigen (vgl. § 163 Strafprozessordnung, StPO). Für die Staatsanwaltschaft ist die strafrechtliche Verfolgung in der Regel ebenfalls obligatorisch. Dies entspricht dem deutschen „Legalitätsgrundsatz“ (§§ 152, 160 StPO). Das Strafrecht sieht jedoch besondere Vorschriften vor, die es der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise gestatten, von einer Strafverfolgung abzusehen („Opportunitätsgrundsatz"). Opportunitätsvorschriften im BtMG sind die §§ 29 Abs. 5 und 31a, in der StPO insbesondere die §§ 153, 153a bis 153e sowie § 154.

Deutschland ist ein föderaler Bundesstaat, in dem die Bundesländer über ein hohes Maß an Autonomie verfügen, auch in vielen Aspekten der Drogenpolitik. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes sind sie für den Vollzug aller Bundesgesetze zuständig, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Die Rechtsprechung in BtM-Strafverfahren (ausgenommen letztinstanzliche Entscheidungen der obersten Bundesgerichte) und die Überwachung des BtM-Verkehrs bei den Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern ist Ländersache. Andererseits obliegt die Kontrolle des legalen Handelsverkehrs mit BtM (Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr) sowie die Erteilung von Erlaubnissen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

 

Prävention, Behandlung und Therapie

Aus historischer Sicht liegt der Schwerpunkt des BtMG nicht auf Maßnahmen der Prävention, Behandlung, Therapie und Rehabilitation, sondern vielmehr auf Instrumenten zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln. Zweck des BtMG ist es, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung mit BtM (z.B. für die Schmerzbehandlung) sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen und Erhalten einer BtM-Abhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG). Seit 1981 hat die steigende Zahl der Drogenabhängigen und drogenabhängigen Straftäter dazu geführt, detaillierte Vorschriften über Aktivitäten zur Verringerung der Nachfrage und zur Schadensminimierung in das BtMG aufzunehmen, unter anderem zu „Therapie statt Strafe" (1981), zur Substitutionsbehandlung und Abgabe steriler Einmalspritzen (1992), zu Drogenkonsumräumen (2000) und zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung (2009).

Nach den Vorschriften über „Therapie statt Strafe" (§§ 35-38) kann die Vollstreckungsbehörde (in der Regel die Staatsanwaltschaft) mit Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes von nicht mehr als zwei Jahren für längstens zwei Jahre zurückstellen, und zwar in Fällen in denen der/die Verurteilte die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Eine weitere Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er oder sie sich wegen seiner/ihrer Abhängigkeit in einer seiner/ihrer Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder sich mit Bestimmtheit einer solchen Behandlung unterziehen wird.

Nach deren Abschluss wird die in der Behandlung verbrachte Zeit auf die Länge der Freiheitsstrafe angerechnet. Hat der Täter die Behandlung mit Erfolg beendet, kann dies zu einer Aussetzung der Strafe und schließlich zu Straferlass führen. Im Sinne des Gesetzes wird die Behandlung insbesondere als Behandlung in einer Einrichtung verstanden, in den meisten Fällen in offiziell anerkannten privaten Einrichtungen. Die Einrichtungen, die die Behandlung erbringen, sind verpflichtet, die zuständige Vollstreckungsbehörde von einer Nichtfortführung/einem Abbruch der Behandlung in Kenntnis zu setzen. Führt der Täter die Behandlung nicht fort, ist die Aussetzung zurückzunehmen und die Vollstreckung der Strafe fortzuführen.

Die lange umstrittene Zulässigkeit von Drogenkonsumräumen wurde ab 1.4.2000 durch eine neue Regelung im BtMG positiv entschieden (vgl. § 10a). Darin wurde ein Katalog von Mindeststandards aufgestellt, die insbesondere die Vereinbarkeit mit dem internationalen Suchtstoffrecht gewährleisten. Im übrigen überlässt das BtMG den Ländern die Entscheidung, ob sie Drogenkonsumräume zulassen wollen. Hierfür ist eine auf das BtMG gestützte Rechtsverordnung der Landesregierung erforderlich, die das Erlaubnisverfahren und die Zulassungsbedingungen näher regelt. In 6 von 16 Bundesländern sind entsprechende Verordnungen erlassen worden. Die Betreiber von Drogenkonsumräumen haben die Aufgabe, schwer erreichbare Drogenabhängige möglichst regelmäßig zu kontaktieren, ihnen Überlebenshilfe zu leisten, typische Begleiterkrankungen des injizierenden Drogenkonsums (wie HIV- und Hepatitis-Infektionen) zu verhindern, ihren Gesundheitszustand zu stabilisieren, Beratung und Behandlung für den Ausstieg aus Illegalität und Drogenabhängigkeit anzubieten und Drogenhandel zu unterbinden. Sie müssen mit allen zuständigen Behörden und Einrichtungen eng zusammenarbeiten. 2008 existierten in 16 deutschen Städten insgesamt 27 Drogenkonsumräume mit 222 Konsumplätzen. Die Zahl der drogenbedingten Todesfälle in den Städten mit Drogenkonsumräumen gingen deutlich zurück. Insgesamt zeigt sich, dass mit diesem niedrigschwelligen Angebot die Gruppe der Schwerstabhängigen erreicht und in andere Hilfsangebote übergeleitet werden kann.

Die „substitutionsgestützte Behandlung von Opiatabhängigen“ (verkürzt: Substitutionsbehandlung/Substitution) erfordert die regelmäßige Verschreibung und Verabreichung von „Substitutionsmitteln“ auf der Grundlage von § 13 BtMG. § 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungsver­ordnung (BtMVV) regelt hierfür die Bedingungen im einzelnen. Der wichtigste Grundsatz besteht darin, dass die Substitution nicht nur in der Zurverfügungsstellung der benötigten Dosis eines Substitutionsmittels bestehen darf (keine bloße „Suchtstoffversorgung“), sondern dass sie eine qualifizierte Substitutionsbehandlung einschließen muss. Dazu gehören auch die ggf. erforderlichen psychiatrischen, psychotherapeutischen und/oder psychosozialen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen (Grundsatz der umfassenden Suchtbehandlung). Dies erfordert wiederum die Zusammenarbeit zwischen allen an der Behandlung beteiligten Personen.

In Deutschland können in der Regel Levomethadon, Methadon, Buprenorphin und in speziellen Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein als „Substitutionsmittel“ verschrieben werden. Seit 21. Juli 2009 erlauben die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften, auch Diamorphin zur Behandlung einer schweren Opiatabhängigkeit in besonderen Einrichtungen und unter strengen Voraussetzungen (z.B. seit mindestens fünf Jahren bestehende schwere Opiatabhängigkeit, zwei erfolglos beendete Behandlungen der Opiatabhängigkeit, Patient hat das 23. Lebensjahr vollendet) zu verschreiben. Diese Behandlung kann schwerstopiatabhängiger Menschen, die mit anderen Substitutionsbehandlungen oft nicht mehr erreicht werden können, einen Weg aus der Sucht bieten. Die Regelung erfolgte auf der Grundlage eines Modellprojekts in sieben deutschen Städten, das die Überlegenheit der Diamorphin-Behandlung für diese Gruppe der Schwerstabhängigen deutlich gezeigt hat (u.a. Verbesserung des Gesundheitszustands, Verringerung bzw. Abstinenz des Konsums harter Drogen, verbesserte soziale Integration sowie Wohn- und Arbeitssituation).

Das BtMG enthält keine Vorschriften zur Zwangsbehandlung von Betäubungsmittelabhängigen. Das Strafgesetzbuch (§ 64), das Jugendgerichtsgesetz (§ 93a) und verschiedene Ländergesetze enthalten zwar allgemeine Vorschriften über die „Unterbringung in einer Entziehungsanstalt". Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch stark begrenzt, insbesondere im Hinblick auf betäubungsmittelabhängige Personen.

 

Grundstoffe

Das neue Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) [6] ist am 19. März 2009 in Kraft getreten. Das GÜG verfolgt das Ziel, die missbräuchliche Abzweigung und Verwendung von so genannten Grundstoffen zum Zweck der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern bzw. zu verfolgen. Anlass für die Neufassung des GÜG war eine grundlegende Umstrukturierung und Änderung des zugrunde liegenden EU-Grundstoffrechts im Jahr 2005, durch die wesentliche Teile des bisherigen GÜG nunmehr auf europäischer Ebene geregelt werden. Die neue Fassung des GÜG ergänzt daher nur noch drei unmittelbar geltende EG-Verordnungen um die erforderlichen Regelungen zur behördlichen Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen sowie Straf- und Bußgeldtatbestände.

Die Neufassung der Grundstoff-Kostenverordnung (GÜGKostV) vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1678) ist am 4. Juli 2009 in Kraft getreten [7]. Sie dient dem Ziel, die Kosten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Grundstoffüberwachung zu decken. Die Erlaubnisse für die Herstellung, den Erwerb und den Handel mit Grundstoffen erteilt das in Bonn ansässige BfArM. Es kontrolliert auch den Weiterverkauf und die Abgabe derselben an Dritte. Für die Kontrolle des gesamten Binnen- und Außenhandels mit chemischen Grundstoffen in Deutschland sind das BfArM, die Bundeszollbehörden, sowie die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle (GÜS) beim Bundeskriminalamt (BKA) zuständig.

 

Endnoten

1. vgl. ELDD: Betäubungsmittelgesetz

2. vgl. ELDD: Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

3. vgl. ELDD: Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

4. vgl. ELDD: Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

5. vgl. ELDD: Betäubungsmittel-Kostenverordnung

6. vgl. ELDD: Grundstoffüberwachungsgesetz

7. vgl. ELDD: Grundstoff-Kostenverordnung